AGBs

AGBs

für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten- empfohlen vom Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung sowie dem Bundesgremium des Maschinenhandels, Bundesberufsgruppe Büromaschinenhandel

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

Alle Aufträge und Verein­barungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schrift­lich und firmengemäß ge­zeichnet werden und ver­pflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung ange­gebenem Umfang. Einkaufs­bedingungen des Auftrag­gebers werden für das gegenständliche Rechts­geschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich frei­bleibend.

2. Leistung und Prüfung

2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:

  • Ausarbeitung von Organisationskonzepten
  • Global- und Detailanalysen
  • Erstellung von Individualprogrammen
  • Lieferung von Bibliotheks-(Standard-) Programmen
  • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
  • Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
  • Telefonische Beratung
  • Programmwartung
  • Erstellung von Programmträgern
  • Sonstige Dienstleistungen

2.2. Die Ausarbeitung indivi­dueller Organisations­konzepte und Programme er­folgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber voll­ständig zur Verfügung ge­stellten bindenden Infor­mationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Text­daten sowie Testmöglich­keiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftra­ggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftrag­geber bereits auf der zum Test zur Verfügung ge­stellten Anlage im Echt­betrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.3. Grundlage für die Er­stellung von Individual­programmen ist die schrift­liche Leistungs­beschreibung, die der Auf­tragnehmer gegen Kosten­berechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Info­rmationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Ver­fügung stellt. Diese Lei­stungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Voll­ständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungs­vermerk zu versehen. Später auftretende Änderungs­wünsche können zu geson­derten Termin- und Preis­vereinbarungen führen.

2.4. Individuell erstellte Soft­ware bzw. Program­madaptierungen bedürfen für das jeweils Betroffene einer Programmabnahme spätestens 4 Wochen ab Lieferung durch den Auf­traggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auf­traggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzep­tierten Leistungs­beschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführ­ten zur Verfügung ge­stellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeit­raum von vier Wochen ohne Programmabnahme ver­streichen, gilt das Betroffene als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.

Etwa auftretende Mängel (das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbar­ten Leistungsbeschreibung,) sind vom Auftraggeber aus­reichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemel­dete wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängel­behebung eine neuerliche Aufnahme erforderlich.

2.5. Bei Bestellung von Biblio­theks- (Standard-) Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungs­umfanges der bestellten Programme.

2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tat­sächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auf­tragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber so­fort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungs­beschreibung nicht dahin­gehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Aus­führung die Folge eines Versäumnisses des Auftra­gebers oder einer nachträg­lichen Änderung der Lei­stungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftrag­nehmers abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auf­traggeber zu ersetzen.

2.7. Ein Versand von Programm­trägern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Ge­fahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftrag­geber gewünschte Schulung und Erklärungen werden ge­sondert in Rechnung ge­stellt. Versicherungen er­folgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

3. Preise, Steuern und Ge­bühren

3.1. Alle Preise verstehen sich in EURO ohne Umsatz­steuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise ver­stehen sich ab Geschäfts­sitz bzw. -stelle des Auf­tragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbänder, Magnet­platten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnet­bandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2. Bei Bibliotheks- (Standard-)Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Ein­schulung, Umstellungs­unterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrunde­liegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, werden nach tatsächlichem Anfall berechnet.

3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber ge­sondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4. Liefertermin

4.1. Der Auftragnehmer ist be­strebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

4.2. Die angestrebten Erfül­lungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer ange­gebenen Terminen alle not­wendigen Arbeiten und Un­terlagen vollständig, ins­besondere die von ihm ak­zeptierte Leistungsbe­schreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungs­verpflichtung im erforder­lichen Ausmaß nachkommt.

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. durch zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftrag­nehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftrag­nehmer berechtigt, Teil­lieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

5. Zahlung

5.1. Die vom Auftragnehmer ge­legten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Reali­sierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftrag­nehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

5.3. Die Einhaltung der verein­barten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durch­führung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nicht­einhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufen­den Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurüc­kzutreten. Alle damit ver­bundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auf­traggeber zu tragen.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im bank­üblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berech­tigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzente fällig­zustellen.

5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamt­lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück­zuhalten.

6. Urheberrecht und Nutzung

6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftrag­nehmer bzw. dessen Lizenz­gebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spe­zifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu ver­wenden.

Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftra­ggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegen­ständlichen Vertrag fest­gelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urhe­berrechte des Auf-tragnehmers zieht Schade­nersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Daten­sicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein aus­drückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitüber­tragen werden.

6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies gegen Kostenvergütung vom und beim Auftraggeber zu beauf­tragen. Kommt der Auftrag­nehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urhe­berrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Inter­operabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

7. Rücktrittsrecht

7.1. Für den Fall der Über­schreitung einer verein­barten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auf­traggeber berechtigt, mit­tels eines eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der an­gemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auf­traggeber daran kein Verschulden trifft.

7.2. Höhere Gewalt, Arbeit­skonflikte, Natur­katastrophen und Trans­portsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auf­tragnehmers liegen, entbin­den den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der verein­barten Lieferzeit.

7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

8.1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie repro­duzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Punkt 2.4. schriftlich dok­umentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in ange­messener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mänge­lbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

8.2. Korrekturen und Ergän­zungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund or-ganisatorischer und pro­grammtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als not­wendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.

8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Ände­rungen und Ergänzungen wer­den vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Be­hebung von Mängeln wenn Programmänderungen, Ergän­zungen oder sonstige Ein­griffe vom Auftragnehmer selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

8.4. Ferner übernimmt der Auf­tragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsach­gemäße Bedienung, g­eänderte Betriebs­systemkomponenten, Schnitt­stellen und Parameter, Ver­wendung ungeeigneter Orga­nisationsmittel und Daten­träger, soweit solche vor­geschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurück­zuführen sind.

8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftragebers bzw. Dritte nachträglich verändert wer­den, entfällt jegliche Ge­währleistung durch den Auf­tragnehmer.

8.6. Soweit Gegenstand des Auf­trages die Änderung oder Ergänzung bereits beste­hender Programme ist, be­zieht sich die Gewähr­leistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewähr­leistung für das ursprüng­liche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

9. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahr­lässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der ge­setzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausge­schlossen.

10. Loyalität

Die Vertragspartner ver­pflichten sich zur gegen­seitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des anderen Vertrags­partners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertra­ges unterlassen. Der dage­gen verstoßende Vertrags­partner ist verpflichtet, pauschalierten Schaden­ersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitar­beiters zu zahlen.

11. Datenschutz, Geheimhaltung

Der Auftragnehmer ver­pflichtet seine Mitarbei­ter, die Bestimmungen gemäß §20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

12. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Ver­tragspartner werden part­nerschaftlich zusammen­wirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

13. Schlussbestimmungen

Soweit nicht anders verein­bart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwen­dung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durch­geführt wird. Für even­tuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auf­tragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbrau­cher im Sinne des Konsu­mentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmun­gen nur insoweit als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Be­stimmungen vorsieht.




Eigentümer, Herausgeber, Verleger: Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 358.
Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Herbert Bachmaier

Kontakt

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